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Eine Rückführungsoperation: Die Aussage der Familie Gürçay

Die siebenjährige Eva schilderte ihren Eltern zufolge, dass sie nach einem gewaltsamen Rückführungsversuch ebenfalls einer Nacktdurchsuchung unterzogen wurde. Die Aussagen der Familie Gürçay und die Dokumente in der Akte werfen ernste Fragen über die Konsequenzen einer Rückführungsoperation in der Schweiz für Kinder und die Menschenrechte auf.

 

Von Gamze Özkök

 

„Ich wollte sie umarmen. Ich wollte nur sehen, dass es ihnen gut geht. Als Vater konnte ich nicht einmal das tun.“

So beschreibt Kurtuluş Gürçay den Morgen des 7. Juli 2026. Den Aussagen der Familie zufolge drangen gegen fünf Uhr morgens etwa zwanzig Polizisten in ihr Haus ein. Die Kinder erwachten voller Angst, während Mutter und Vater versuchten, zu ihnen zu gelangen. Doch bereits in den ersten Minuten der Operation wurden sie voneinander getrennt. Wenige Stunden später wurden sie mit Handschellen zum Flughafen gebracht, um abgeschoben zu werden.
 

Was die Familie Gürçay schildert, wirft nicht nur ein Licht auf eine einzelne Rückführungsoperation, sondern auch ernste Fragen darüber auf, ob dabei die Menschenwürde, das Kindeswohl und die Grundrechte gewahrt wurden.
 

Die Schweiz gilt seit vielen Jahren international als ein Land, das für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Institutionen steht. Dennoch führt sie jedes Jahr Tausende zwangsweise Rückführungen von Personen mit abgelehntem Asylgesuch durch. Diese Maßnahmen beginnen häufig mit Einsätzen in den frühen Morgenstunden. Kinder werden aus dem Schlaf gerissen, Familien voneinander getrennt, und das weitere Vorgehen findet weitgehend außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung statt.
 

In den offiziellen Unterlagen wird dieser Vorgang lediglich als „Rückführungsmaßnahme“ bezeichnet. Die Schilderungen der Familie Gürçay legen jedoch nahe, dass sich hinter dieser administrativen Bezeichnung deutlich schwerwiegendere Erfahrungen verbergen.
 

Kurtuluş und Ebru Gürçay stellten am 8. Januar 2024 in der Schweiz einen Asylantrag. Sie lebten etwa zweieinhalb Jahre lang im Kanton Freiburg. Ihre Kinder gingen dort zur Schule. Die siebenjährige Eva erhielt psychologische Betreuung. Der neunjährige Akay wurde aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten und Sprachstörungen ebenfalls psychologisch begleitet. Die Familie erklärte, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund noch laufender Gerichtsverfahren schwere Menschenrechtsverletzungen befürchte.
 

Am Morgen des 7. Juli 2026 wurde dieses Leben durch die durchgeführte Rückführungsoperation jäh unterbrochen.
 

Nach Angaben der Familie drangen am frühen Morgen etwa zwanzig Polizeibeamte ohne anzuklopfen in die Wohnung ein.
 

„Es war etwa fünf Uhr morgens. Wir haben die Tür nicht geöffnet. Die Polizisten öffneten die Tür ohne anzuklopfen und betraten die Wohnung. Unsere Kinder hatten große Angst. Wir versuchten nur, zu ihnen zu gelangen.“

In den ersten Minuten der Operation wurden ihnen die Telefone abgenommen. Sie durften ihre Anwälte nicht anrufen und wurden von ihren Kindern getrennt.
 

„Das Schwerste war die Trennung von unseren Kindern. Sie ließen uns nicht zu ihnen gehen.“


Kurtuluş Gürçay sagt, er habe die Stimmen seiner Kinder gehört, doch die Polizisten hätten ihn daran gehindert, zu ihnen zu gehen.
 

„Ich wollte sie umarmen. Ich wollte nur sehen, dass es ihnen gut geht. Als Vater konnte ich nicht einmal das tun.“

Ebru Gürçay berichtet, dass sie von den Polizisten in ein separates Zimmer gebracht und dort einer Nacktdurchsuchung unterzogen wurde.
 

„Ich habe in meinem Leben noch nie eine solche Demütigung erlebt. Ich fühlte mich völlig wehrlos.“

Kurtuluş Gürçay erklärt, dass auch er nackt durchsucht werden sollte. Er habe dagegen protestiert und sich geweigert, dies zu akzeptieren.
 

Den Angaben der Familie zufolge zeigte sich jedoch eine der schwerwiegendsten Folgen der Operation erst einige Tage später.
 

Mutter und Vater berichten, dass ihre siebenjährige Tochter Eva ihnen erzählt habe, auch sie sei einer Nacktdurchsuchung unterzogen worden.
 

„Als unsere Tochter uns das erzählte, brachen wir ein zweites Mal zusammen.“

Ebru Gürçay beschreibt ihre Gefühle mit einem einzigen Satz:
 

„Als Mutter erlebte ich den Schmerz, mein Kind nicht beschützt zu haben.“

Kurtuluş Gürçay ist überzeugt, dass das Erlebte durch keinerlei Sicherheitsargument gerechtfertigt werden könne.
 

„Wir waren keine Straftäter. Wir hatten keine Waffe. Wir leisteten keinen Widerstand. Wir waren nur eine Familie mit einem abgelehnten Asylantrag.“

Das Vorliegen eines Rückführungsentscheids bedeutet nicht, dass dieser unter allen Umständen und mit jedem Mittel vollstreckt werden darf. Auch die Durchführung einer Rückführung unterliegt den Vorgaben des internationalen Menschenrechtsschutzes. Die Staaten sind verpflichtet, dabei das Verbot von Folter und Misshandlung einzuhalten, die Menschenwürde zu achten und insbesondere das Wohl des Kindes zu schützen. Kein Verwaltungsentscheid darf die Menschenwürde außer Kraft setzen. Auch migrationsrechtliche Maßnahmen sind sowohl durch das nationale Recht als auch durch internationale menschenrechtliche Verpflichtungen begrenzt.
 

Die von der Familie Gürçay geschilderten Vorwürfe der Nacktdurchsuchungen gehören zu den schwerwiegendsten Bestandteilen der Akte. Eine Nacktdurchsuchung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, die Privatsphäre und die Menschenwürde eines Menschen dar. Nach internationalen Menschenrechtsstandards sind solche Maßnahmen nur in äußerst außergewöhnlichen Fällen und nur unter strikter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zulässig. Geht es um Kinder, sind die Schutzpflichten des Staates besonders hoch.
 

Die Familie Gürçay ist überzeugt, dass ihre Erfahrungen kein Einzelfall sind.
 

„Später erfuhren wir, dass es auch andere Familien gab, denen es so erging. An diesem Tag wurde uns klar, dass es nicht nur um unseren Fall ging.“

Diese Einschätzung stammt nicht nur von der Familie. Auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) kritisiert in ihren seit Jahren veröffentlichten Berichten wiederholt nächtliche Polizeieinsätze, die Trennung von Kindern und ihren Eltern, den Umgang mit psychisch besonders verletzlichen Personen sowie die Anwendung von Zwang. Die Kommission betont, dass Rückführungsmaßnahmen unter Wahrung der Menschenrechte durchgeführt werden müssen.
 

Den Angaben der Familie zufolge beschlagnahmten die Polizisten bei der Hausdurchsuchung auch die Krankenakten der Kinder und der Eltern. Als Mutter und Vater diese später zurückforderten, habe die Polizei geantwortet: „Wir haben sie nicht.“ Die Familie erklärt, sie habe die Beamten während der Operation über die psychologische Betreuung der Kinder und deren Gesundheitszustand informiert. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden.
 

„Unsere Unterlagen wurden bei der Hausdurchsuchung mitgenommen. Als wir sie später verlangten, hieß es: ‚Wir haben sie nicht.“

Am Flughafen eskalierte die Gewalt nach Angaben der Familie weiter.
 

Kurtuluş Gürçay schildert, wie versucht worden sei, ihn mit gefesselten Händen und Füßen in das Flugzeug zu bringen.
 

Ebru Gürçay berichtet, mehrere Polizisten hätten sie gewaltsam zum Flugzeug gebracht. Sie habe kaum noch Luft bekommen und ununterbrochen nach ihren Kindern gefragt.
 

„Ich konnte nicht atmen. Ich dachte nur an meine Kinder.“

Den Angaben der Familie zufolge wurden die Kinder vor ihren Eltern in das Flugzeug gebracht.
 

„Diesen Blick werden wir unser Leben lang nicht vergessen. Unsere Kinder hatten Angst, und wir konnten nicht zu ihnen.“

In dem nach der Operation erstellten ärztlichen Bericht wurden bei Ebru Gürçay Hämatome, Muskelverspannungen und Schmerzen festgestellt. Zudem wurde dokumentiert, dass sie unter starker Angst und Schlafstörungen litt.
 

Die Akte der Familie Gürçay beschreibt nicht nur das Trauma einer einzelnen Familie. Sie wirft zugleich grundsätzliche Fragen zu den Rückführungspraktiken der Schweiz auf – insbesondere zum Schutz der Menschenrechte, zum Kindeswohl und zu den Verpflichtungen des Staates.
 

Wie weit hält sich ein Staat, der sich international zu den Menschenrechten bekennt, an dieselben Grundsätze, wenn es um Migrantinnen und Migranten geht?
 

Kann bei der Vollstreckung eines Rückführungsentscheids die Menschenwürde, das Kindeswohl und die körperliche Unversehrtheit tatsächlich gewahrt werden?